Satzung

Präambel
Die „Diakonie-Stiftung Schleswig-Holstein“ ist eine Einrichtung der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Sie hat sich den ganzheitlichen Dienst am Menschen im Sinne diakonischen Handelns zur Aufgabe gemacht.

Die Stiftung will sich vor allem der Förderung der Diakonie in Schleswig-Holstein widmen. Zu diesem Zweck will sie auf diesem Gebiet tätige und als steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung anerkannte Körperschaften und Einrichtungen fördern und unterstützen. Insbesondere soll die Arbeit des „Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V.“ gefördert werden.

Die Förderung soll insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, der Familienhilfe, der Altenhilfe, der Behindertenhilfe inkl. psychisch Erkrankter, der Suchthilfe sowie der Flüchtlingshilfe und der Hilfe für Menschen in der Migration sowie der Referententätigkeiten in diesen Gebieten erfolgen.

Auch können förderungswürdige Einzelprojekte des Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein–Landesverband der Inneren Mission e. V. in diesen Bereichen gefördert werden. Dies geschieht durch Mittelbeschaffung, insbesondere durch Spendensammlungen, aus Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter sowie aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens.

 

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen „Diakonie-Stiftung Schleswig-Holstein“.

2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts. Sie ist von der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gemäß § 18 des Stiftungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein als kirchliche Stiftung anerkannt.

3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Rendsburg.

§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für den Verein „Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V.“ zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke.

2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen durch die Stiftung besteht nicht.

§ 3
Stiftungsvermögen

1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus 100.000 Euro Barvermögen.

2. Das Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Es ist sicher und ertragbringend anzulegen.

3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen Dritter anzunehmen.

4. Zuwendungen, die von der oder dem Zuwendenden dazu bestimmt wurden, wachsen dem Stiftungsvermögen zu (Zustiftungen). Zustiftungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen (durch Testament) können aus jeder Art von Vermögen bestehen, z.B. aus Grundvermögen, Sammlungen, Policen, Wertpapieren. Ab einer vom Vorstand zu bestimmenden Höhe können Zustiftungen auf Wunsch des
Zuwendenden mit seinem Namen verbunden werden. Die Stiftung kann mit Zustimmung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde auch das Vermögen anderer Stiftungen übernehmen.

5. Zuwendungen, die der Stiftung als Sondervermögen oder unselbständige Stiftung gegeben werden, sind innerhalb der Stiftung dem Willen der oder des Zuwendenden entsprechend zu führen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates die Zweckbindung dieser Vermögen aufheben, wenn diese wegen einer seit der Zuwendung eingetretenen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint und der ursprünglich vorgesehene steuerbegünstigte Zweck beibehalten bleibt.

6. Die Stiftung kann im Übrigen für den in § 2 genannten Zweck Spenden zur zeitnahen Verwendung einwerben oder entgegennehmen, die entsprechend dem von der Spenderin oder dem Spender gewünschten Zweck zu verwenden sind.

7. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

8. Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

9. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

10. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

§ 4
Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

2. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates und des ersten Stiftungsvorstandes werden im Stiftungsgeschäft benannt.

3. Die Mitglieder der Organe sind an den gemeinnützigen Zweck und die christliche Grundhaltung der Stiftung gebunden. Sie müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. (ACK) ist.

4. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.

5. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können notwendige Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

 
§ 5
Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus den jeweiligen 9 Mitgliedern des Aufsichtsrats des „Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V.“

2. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates entspricht der Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates des „Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V.“.
Nach Ablauf der Amtszeit führen die amtierenden Stiftungsratsmitglieder die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder weiter.

3. Den Vorsitz im Stiftungsrat führt das jeweils vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats des „Diakonischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V.“, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Stiftungsrats und vertritt die Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand.

4. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet mit dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat des „Diaknischen Werkes Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V.“ Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

5. Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein, Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrats.

6. Keines der Stiftungsratsmitglieder darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung stehen.

7. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll jedoch zuvor gehört werden.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er führt die Aufsicht über die Arbeit des Stiftungsvorstands und berät diesen in allen Angelegenheiten.

2. Seine Aufgaben sind insbesondere die
a) Berufung bzw. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
gem. § 8, Absatz 1 dieser Satzung;
b) Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der Stiftung sowie die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einkünfte der Stiftung;
c) Auswahl und Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer;
d) Feststellung der vom Abschlussprüfer geprüften Jahresrechnung;
e) Entlastung des Stiftungsvorstandes;
f) Erlass einer Geschäftsordnung / Dienstanweisung für den Stiftungsvorstand;
g) Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;
h) Vornahme von Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung.

3. Der Stiftungsrat berät und beschließt ferner über ihm vom Stiftungsvorstand vorgelegte Fragen und Angelegenheiten.

4. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit vom Stiftungsvorstand über alle Angelegenheiten der Stiftung Auskunft zu verlangen. Dies kann auch durch Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung der Kassenführung – gegebenenfalls durch beauftragte Dritte – geschehen.

§ 7
Sitzungen des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat ist in der Regel zweimal jährlich von dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden – mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn es der Stiftungsvorstand oder mindestens drei Stiftungsratsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

2. In dringenden Angelegenheiten kann eine außerordentliche Sitzung unter Angabe des Grundes einberufen werden. Erfolgt die Einberufung auf Grund anstehender eilbedürftiger Entscheidungen ist die Einhaltung der Ladungsfrist nicht erforderlich.

3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds kann dieses seine Stimme zu einer anstehenden Entscheidung auch schriftlich abgeben. Sind weniger als die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder anwesend, so hat das vorsitzende Mitglied – im Verhinderungsfall das stellvertretend vorsitzende Mitglied – unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von einer Woche auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens zwei Wochen später liegen darf. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

4. Der Stiftungsrat beschließt in allen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

5. Der Stiftungsrat kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder Email fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder
des Stiftungsrates der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Die Zustimmungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung zur Stimmabgabe beim Vorsitzenden – im Verhinderungsfall bei seinem Stellvertreter – vorliegen. Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung und der Beteiligung daran ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.

6. Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil, sofern der Stiftungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.

7. Über jede Sitzung des Stiftungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse enthalten muß.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrats – im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrats binnen vier Wochen nach der Versammlung zuzusenden. Die Niederschrift ist in der folgenden Sitzung des Stiftungsrats zu genehmigen. Die Niederschriften sind zu sammeln und für die Dauer des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

 
§ 8
Der Stiftungsvorstand

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ihm gehören zwei Mitglieder des Vorstands des Vereins „Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V.“ an, die vom Stiftungsrat berufen werden. Das weitere Mitglied wird durch den Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das weitere Mitglied
die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter.

2. Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet mit Ablauf der Amtszeit, bei Abberufung aus wichtigem Grund sowie durch Niederlegung des Amtes. Scheidet ein zum Mitglied des Stiftungsvorstandes berufenes Mitglied des Vorstandes des Vereins „Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V.“ aus dem Vereinsvorstand aus, endet auch seine Mitgliedschaft im
Stiftungsvorstand. In diesem Fall wird der Stiftungsvorstand gemäß Absatz 1 Satz 2 ergänzt.
Scheidet das weitere Mitglied des Stiftungsvorstandes aus seinem Amt aus, gleich aus welchem Grund, so wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

3. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vom Stiftungsrat abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsrates. Das betroffene Mitglied soll zuvor gehört werden.

4. Der Stiftungsvorstand sorgt für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes. Er führt die Geschäfte der Stiftung und hat dabei insbesondere folgende Aufgaben.

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens, einschließlich der Erstellung eines Wirtschaftsplanes, des Führens von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres,
b) Fertigung von Beschlussempfehlungen an den Stiftungsrat über die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) Pflege der Kontakte zu Zustiftenden und Spendenden und deren regelmäßige Information,
d) Anzeige von Änderungen in der Zusammensetzung eines Stiftungsorganes gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde,
e) Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungsrates,
f) Vorbereitung der Stiftungsversammlungen,
g) Durchführung der Auflösung der Stiftung gem. § 11.

5. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich mit mindestens zweien seiner Mitglieder. Besteht der Stiftungsvorstand vorübergehend nur aus einer Person, ist das amtierende Vorstandsmitglied bis zur Ergänzung des Vorstandes allein vertretungsbe-
rechtigt.

§ 9
Stiftungsversammlung

1. Jede natürliche oder juristische Person, die der Stiftung Zuwendungen nach § 3 Absatz 4 dieser Satzung erteilt, kann Mitglied in der Stiftungsversammlung werden, es sei denn, die Mitgliedschaft wird abgelehnt. Erfolgt die Zuwendung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, kann eine vom Erblasser testamentarisch bestimmte Person Mitglied der Stiftungsversammlung werden.

2. Die Dauer der Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung ist abhängig von der Höhe der Zuwendung. Sie beträgt:
a) 2 Jahre bei einer Zuwendung ab 2.500 Euro,
b) 5 Jahre bei einer Zuwendung ab 5.000 Euro,
c) 7 Jahre bei einer Zuwendung ab 25.000 Euro,
d) auf Lebenszeit, bei juristischen Personen 10 Jahre, bei einer Zuwendung ab 100.000 Euro

3. Die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung beginnt mit dem dritten auf die Einzahlung folgenden Monat. Maßgebend für die Berechnung ist dabei der Tag der Buchung der Einzahlung auf dem Konto der Stiftung.

4. Ein Mitglied der Stiftungsversammlung kann von den übrigen Mitgliedern aus wichtigem Grund aus der Versammlung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es nachhaltig gegen die Interessen der Stiftung verstößt. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft, außer durch Tod, durch Ablauf der Amtszeit und durch den Austritt aus der Stiftungsversammlung, der schriftlich und ausdrücklich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.

5. Die Mitglieder der Stiftungsversammlung sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslangen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

6. Die Stiftungsversammlung hat die Aufgabe, die Stiftung zu unterstützen, sie gibt in beratender Weise Anregungen für die Arbeit der Stiftung an den Stiftungsvorstand und Stiftungsrat weiter. Des Weiteren nimmt sie den jährlichen Tätigkeitsbericht des Stiftungsvorstandes entgegen.

7. Die Stiftungsversammlung ist einmal jährlich durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates einzuberufen. Sie ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

8. Über die in der Stiftungsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse der Stiftungsversammlung sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

9. Die Stiftungsversammlung wird geleitet durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter.

10. Das Nähere kann der Stiftungsrat durch eine Geschäftsordnung der Stiftungsversammlung regeln.

§ 10
Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrats beschlossen werden. Schriftliche Stimmabgabe ist hierbei nicht zulässig. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

2. In der Einladung zur Sitzung muß auf die beabsichtigte Satzungsänderung ausdrücklich hingewiesen werden. Der zu ändernde Satzungstext ist der Einladung beizufügen.

§ 11
Auflösung der Stiftung

1. Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Stiftungsratsmitglieder und von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Die schriftliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an den Verein „Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V.“ oder an dessen
Rechtsnachfolger, mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

3. Der Beschluss zur Auflösung der Stiftung bedarf der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens ist dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12
Stiftungsaufsicht

1. Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach den Vorschriften des Stiftungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein.

2. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung der Stiftung bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung.

3. Wird die Stiftung von Amts wegen durch die zuständige Aufsichtsbehörde einer Maßnahme nach § 87 BGB (Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung) unterworfen, soll der Stiftungsvorstand auf seine Anhörung dringen.

4. Der Stiftungsvorstand informiert das Nordelbische Kirchenamt rechtzeitig über bevorstehende Maßnahmen nach §§ 10 bis 12 der Satzung.

§ 13
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

Rendsburg, 15. Juni 2006